Bundesverfassungsgericht: Geistiges Heilen ohne Heilpraktikererlaubnis möglich
Mitteilung des DGH Dachverband Geistiges Heilen e.V. (stellvertretend für den Vorstand des DGH Heiko Popinga und Dr. Bernhard Fingau)
"Wer die Selbstheilungskräfte des Patienten durch Handauflegen aktiviert und dabei keine Diagnose stellt,
benötigt keine Heilpraktiker-Erlaubnis." So entschied am 2. März 2004 das Bundesverfassungsgericht (AZ: 1BvR 784/03)
zugunsten derer, die geistiges (spirituelles) Heilen praktizieren. Voraussetzung für eine solche Tätigkeit
ohne Heilpraktiker-Erlaubnis ist jedoch, dass der Heiler seine Patienten vor Beginn seiner Tätigkeit ausdrücklich
darauf hinweist, dass geistiges Heilen nicht die Tätigkeit eines Arztes ersetzt. Dieser Hinweis könne entweder als
Merkblatt dem Patienten vor Behandlungsbeginn übergeben werden oder auf einem gut sichtbaren Aushang im Behandlungszimmer
stehen.
In der Entscheidungsbegründung heißt es unter anderem:
"Ein Heiler, der spirituell wirkt und den religiösen Riten näher steht als der Medizin, weckt im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand schon gar nicht."
Und: ... "Hingegen dürften ganz andersartige, ergänzende Vorgehensweisen, wie beispielsweise die Krankensalbung, das Segnen oder das gemeinsame Gebet - wohl kaum den Eindruck erwecken, es handele sich um Ersatz für medizinische Betreuung."
"Die Forderung an den Beschwerdeführer, eine Heilpraktikerprüfung abzulegen, ist unangemessen, weil eine solche Prüfung mit der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer (der Heiler - Red.) auszuüben beabsichtigt, kaum noch in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Die in der Heilpraktiker-Prüfung geforderten Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie Diagnostik und Therapie kann er sämtlich bei seiner Arbeit nicht verwerten."
Die Verfassungsbeschwerde betraf den Umfang der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz in einem Fall des so genannten geistigen Heilens und basiert auf der Klage eines Heilers, dem das Ausüben seines Berufes ohne Heilpraktikererlaubnis untersagt worden war.
Unterstützt worden war der Kläger durch viele Mitglieder und Mitgliedsverbände des Dachverbandes Geistiges Heilen. E.V., der sich seit seiner Gründung dafür einsetzt, geistiges heilen als gleichberechtigt neben der Arbeit von ärzten und Heilpraktikern anzuerkennen.
Praxisinformation
In der hier vorgestellten Praxis für ganzheitliche Physioenergie, wird nach diesen Kriterien des o.g. rechtskräftigen Urteiles des Bundesverfassungsgericht gearbeitet, d.h. die Selbstheilungskräfte des Patienten werden lediglich durch Handauflegen aktiviert.
Es werden dabei keine Diagnosen gestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass geistiges Heilen nicht die Tätigkeit eines Arztes ersetzt.
Die genannten Diagnose- und Therapiemethoden sind wissenschaftlich noch nicht anerkannt. Sie werden von der Schulmedizin als nicht notwendig eingestuft, da die Schulmedizin die Existenz feinstofflicher Körper ablehnt.
Link zum Originaltext des DGH Dachverband Geistiges Heilen e.V.
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